Elterngeld auf Reisen

Elternzeit und Elterngeld auf Reisen

Okt 24, 2021 | 2 Kommentare

Viele Eltern aus Deutschland möchten die Zeit, die sie zur Verfügung gestellt bekommen, zum Reisen als Familie nutzen. Die Elternzeit eignet sich hierfür besonders gut und das Elterngeld auf Reisen kann es möglich machen. Bis zu drei Jahre ist es möglich, sich von der Arbeit ohne Lohnfortzahlung freistellen zu lassen. Einen Teil der Zeit kann Elterngeld bezogen werden und oftmals möchten die Eltern auch diese Zeit nutzen, in der sie finanziell abgesichert sind.

Solange die Familie in Deutschland gemeldet bleibt, kommt es auch zu keinen Schwierigkeiten beim Anspruch und Bezug des Elterngeldes. Doch sobald eine Abmeldung in Erwägung gezogen wird, stapeln sich die Fragen.

Warum sich abmelden in Elternzeit mit Elterngeld auf Reisen?

Eltern, die bereits schulpflichtige Kinder haben und keine Beurlaubung von der Schule erhalten haben, versuchen oftmals über eine Abmeldung nur des Elternteils (mitsamt schulpflichtigem Kind), das kein Elterngeld bezieht, aus der Schulpflicht zu entkommen und gleichzeitig weiterhin anspruchsberechtigt zu bleiben in Bezug auf Elterngeld (Oder auch Kindergeld. Mehr dazu, findet ihr im Artikel Kindergeld im Ausland und auf Reisen.).


Bei alleinbegleitenden Eltern gibt es diese Wahlmöglichkeit meist nicht. Auch aus diversen anderen Gründen kann eine Abmeldung notwendig werden. Sei es, weil die betreffende Familie aus der Wohnung auszieht und verpflichtet ist sich abzumelden, aber vorhat nach der Reise nach Deutschland zurückzukehren. Oder weil die Wohnung für den Zeitraum der Reise untervermietet wird.
(Achtung: Es kommt auf den individuellen Fall an, ob eine Abmeldung notwendig wird und kann hier nicht pauschal beantwortet werden. Weiteres zum Thema Abmeldung findet ihr im Artikel Abmelden aus Deutschland.)

Wer kann in Elternzeit gehen?

Alle ArbeitnehmerInnen (d.h. Menschen in Anstellung, nicht selbstständig), die mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und diese betreuen können Elternzeit beantragen. Ob auch ihr in diesen Personenkreis fallt, lest ihr am Besten direkt in § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nach.

Ein kurzer Ausschnitt aus dem BEEG:
„Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.“

Euer Anrecht auf Elternzeit wird laut dem obigen Paragraphen nicht durch eine Abmeldung beeinträchtigt.

Wer kann Elterngeld auf Reisen beziehen?

Das oben erwähnte Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt weiter, wer allgemein berechtigt ist, Elterngeld zu erhalten.

§ 1 Abs. 1 BEEG

Anspruch auf Elterngeld hat, wer

  1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

Auf den ersten Blick wirkt dieser Paragraph in Bezug auf Abmeldung nicht sehr hilfreich.
Schauen wir uns aber mal die offiziellen Ausnahmen an, die im folgenden Paragraphen aufgelistet stehen:

§ 1 Abs. 2 BEEG

Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

  1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
  2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
  3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.

Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

Können auch noch andere ArbeitnehmerInnen Elterngeld auf Reisen beziehen – trotz Abmeldung -, obwohl sie in keine der Ausnahmen aus § 1 Abs. 2 BEEG fallen?

Eine pauschale Antwort gibt es auf diese Frage nicht. In den meisten Fällen wird die Antwort leider „Nein“ lauten. Nach meinem bisherigen Verständnis der Zusammenhänge auf diesem Rechtsgebiet, sehe ich durchaus eine Möglichkeit Elterngeld auf Reisen zu beziehen bei Abmeldung aus Deutschland. Trotzdem ist mir persönlich noch kein Fall bekannt, in dem es eine Familie mit der passenden Argumentation versucht und geschafft hätte.

Auch wenn mir da eine Argumentation so durch den Kopf schwirrt, die die Beibehaltung des gewöhnlichen Aufenthalts beinhaltet, so steht der Aufwand vermutlich in keinem Verhältnis zur Dauer des Elterngeldbezugs (von meist lediglich 12 Monaten) und dem Wunsch des stressfreien Reisens und Zusammenwachsens als Familie. Auch die Schulpflicht lässt sich mit dieser Argumentation nur in wenigen Bundesländern umgehen, was wiederum oftmals ja überhaupt erst der Grund zur Abmeldung ist.

Solltet ihr aber eine solche Familie sein oder jemanden kennen, so schreibt mich gerne an und berichtet von euren Erfahrungen! Gerne würde ich von euch und eurem Weg hier berichten.

Gute Reise!

Hanna

Hanna

Hanna, Mama von zwei freilernenden Wildfängen, reist seit 2019 Vollzeit mit ihrer Familie im Wohnmobil. Mit Blog, eBooks und Kursen hilft sie als Online Marketing Strategist anderen freiheitsliebenden Familien dabei, ihren eigenen Weg in die Unabhängigkeit zu finden.

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2 Kommentare

  1. Hallo, wir wollen auch in der Elternzeit reisen. Ich dachte nur das es eine Regelung gibt das man zB. 181 Tage im Jahr in Deutschland „anwesend“ sein muss. Aber anscheinend kann ich gemeldet bleiben und es ist trotzdem legal das ganze Jahr im Ausland zu verbringen und Elterngeld+Kindergeld zu empfangen?

    Antworten
    • Hey Jens, befrag dazu am besten einen Anwalt, wenn du 100% sicher sein magst. 🙂

      Antworten

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