Kindergeld im Ausland und auf Reisen

Kindergeld im Ausland und auf Reisen – prüfe jetzt die 4 Voraussetzungen fürs Kindergeld

Jul 18, 2021 | 13 Kommentare

Ein Thema, das immer wieder viele viele Fragen aufwirft und in seiner Gänze nicht für jede Familie zufriedenstellend beantwortet werden kann. Zonk! Schade. Gerade die Gruppen auf den üblichen Social Media Plattformen sind voll davon. Allerdings auch voll von Halbwahrheiten & Vermutungen.

Wer bekommt denn nun noch Kindergeld im Ausland oder auf Reisen?

Auch wir standen in unserer Reiseplanungsphase vor der Frage, ob wir eigentlich noch weiter Kindergeld auf Reisen bekommen können. Die freundliche, aber uninformierte Sachbearbeiterin am Telefon der Familienkasse war sich ruckzuck sicher, dass das in unserer Situation nicht ginge. Da sie mir keine rechtlichen Grundlagen benennen konnte, erwachte bei mir deie Neugier und ich stürzte mich in den Paragraphendschungel. Verständlich aber, wenn ihr da nicht so Bock drauf verspürt. 😉

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Was müsst ihr tun, um weiterhin Kindergeld auf Reisen und im Ausland zu bekommen?

Fangen wir vorne an: Ihr seid der Familienkasse gegenüber verpflichtet, jegliche Änderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf euren Anspruch haben.

Tut ihr das nicht, findet sie es durch einen regelmäßig stattfindenden Meldeabgleich selbst heraus und wird euch viele viele viiiiele Fragen stellen. Oftmals entsteht der Eindruck, dass ihre Fragen gar nicht zum Thema passen, manchmal überschreitet die Familienkasse damit ihre eigenen Kompetenzen und nicht selten versucht sie von euch Nachweise zu bekommen, die sie zu einem bestimmten Ziel führen, das euch u.U. nicht ganz klar sein könnte.

Seit wir unterwegs sind, kontaktieren mich Familien, die mit teilweise horrenden Rückforderungen zu kämpfen haben. Oftmals schon deshalb, weil sie diesen wichtigen Schritt ausgelassen haben. Manche mussten ihre Reisepläne deshalb sogar unterbrechen oder knallhart umplanen. Damit euch das nicht passiert, solltet ihr vorbereitet und informiert sein.

Kindergeld im Ausland und auf Reisen

Deshalb steht fest: Das erste, was ihr nach eurer Abmeldung aus Deutschland tut, ist die Benachrichtigung der Familienkasse über eure Abmeldung.

Ihr bekommt in der Folge ein Formular zugesendet (oder zumindest die Aufforderung euch zu erklären, wenn ihr weiterhin Kindergeld beziehen möchtet), in dem ihr die neuen Umstände erklären könnt. Hierzu solltest ihr gut vorbereitet sein, so dass die Familienkasse nicht vorschnell entscheidet und euch im Falle eines Ablehnungsbescheids nur noch der Rechtsweg bleibt.

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Wer bekommt denn jetzt Kindergeld im Ausland?

Ob ihr noch einen Anspruch auf Kindergeld habt, findet ihr heraus, indem ihr euch das ganze Einkommenssteuergesetz durchlest.

Haha, nein Scherz. 😉

(Aber einen Blick da rein zu werfen, schadet definitiv nicht.)
Die Arbeitsagentur informiert hier auch auf ihrer Webseite über die Thematik. Trotz allem bleiben auch hier beim durchschnittlich interessierten Menschen an Verordnungen und Paragraphen (das liegt meist bei Null :D) Fragen offen und es werden leicht verständliche Zusammenhänge gerne mal komplizierter ausgedrückt und Möglichkeiten nicht genannt. Vielleicht geht es euch damit genauso.

Um die ganze rechtliche Suppe aber abzukürzen, nenne ich euch hier die vier wesentlichen Voraussetzungen, die ihr erfüllen müsst, um weiterhin Kindergeld nach dem EStG aus Deutschland beziehen zu können.

  1. Das betreffende Kind hat eine Identifikationsnummer, durch die es zweifelsfrei identifiziert werden kann. Das dient der Familienkasse u.a. auch dazu, dass nicht für ein und das selbe Kind zweimal Kindergeld an unterschiedliche Personen ausgezahlt wird. Meldet ihr euer Kind nach der Geburt bei eurer Gemeinde an, so bekommt euer Kind schon nach wenigen Tagen Post mit dieser Nummer.
  2. Die anspruchstellende Person ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Ein Wohnsitz ist entgegen vieler Behauptungen keine Voraussetzung! Denn was nicht einmal allen Sachbearbeiter*innen bei der Familienkasse klar zu sein scheint: Kindergeld ist nach dem EStG eine Steuererleichterung und keine Sozialleistung!
  3. Das betreffende Kind gehört zum Haushalt der Person, die Kindergeld beantragen möchte.
  4. Kindergeld wird (neben wenigen Ausnahmen) nur für Kinder gezahlt, deren gewöhnlicher Aufenthalt in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum mit Schweiz liegt.

Auch wenn euch die Hotline-Mitarbeiter der Familienkasse direkt zu Beginn ganz sicher sagen können, dass ihr definitiv kein Kindergeld erhaltet, lohnt es sich, dranzubleiben!

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Weitere Fragen zum Kindergeld im Ausland

Nun gibt es diverse Varianten, wie Familien reisen oder auswandern. Seid und bleibt ihr in Deutschland gemeldet, seid ihr abgemeldet? Bleibt ein Elternteil in Deutschland gemeldet? Seid ihr vom Arbeitgeber entsendet? Habt ihr einen offiziellen Wohnsitz? Seid ihr wohnsitzlos? Seid ihr in Elternzeit? Sind die Kinder in schulpflichtigem Alter? Sind sie zum Reisen befreit oder muss abgemeldet werden? Nur die Kinder abmelden? Zieht ihr ganz in ein anderes Land, also wandert ihr aus? Woher stammt euer Einkommen? Was sagt das Finanzamt dazu?
All dies hat Einfluss auf euren momentanen und zukünftigen Kindergeldbezug. Manchmal ist es nur ein winziges Schräubchen, an dem gedreht werden muss und schon ist ein weitere Bezug ohne Probleme möglich.

Um all diese Möglichkeiten für euch abzuklopfen, ist eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen und steuerlichen Seite leider leider unausweichlich, um euren persönlichen Weg zu finden, das angeblich Unmögliche möglich zu machen.
Diese Seite sieht bei jedem total individuell aus, weshalb ich euch die rechtlichen und steuerlichen Grundlagen dazu bestmöglich und leicht verständlich in meinen eBooks zusammengefasst, erklärt und anhand von geltenden Gesetzestexten belegt habe.
Mit den enthaltenen Informationen könnt ihr den für euch besten Weg finden und lernt, an welchen Schrauben ihr noch drehen könnt, falls aktuell kein Kindergeldbezug möglich sein sollte oder ihr bereits Ärger mit der Familienkasse habt.

Zwischen Freiheit und Finanzamt
Hanna

Hanna

Hanna, Mama von zwei freilernenden Wildfängen, reist seit 2019 Vollzeit mit ihrer Familie im Wohnmobil. Mit Blog, eBooks und Kursen hilft sie als Online Marketing Strategist anderen freiheitsliebenden Familien dabei, ihren eigenen Weg in die Unabhängigkeit zu finden.

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13 Kommentare

  1. Perfekter Artikel! Wir bekommen auch oft diese Frage gestellt, wir sind UNbeschränkt steuerpflichtig, aber da unser gewöhnlicher Aufenthalt eben nicht in Europa liegt, beziehen wir kein Kindergeld. Will mir nie jemand glauben 😂.
    Toll recherchiert, da stöbere ich direkt weiter auf dem Blog 👍. Liebe Grüße Jenni von der strandfamilie

    Antworten
    • Ja, manchmal passt die Familiensitutaion nicht zu den Voraussetzungen. Aber Kindergeld ist zum Glück nicht alles :D.

      Antworten
  2. Hallo,
    alles gut zusammengefasst, Mal sehen ob ich auch alles richtig kapiert habe …

    Meine Frau und die beiden Kinder sind abgemeldet, ohne Wohnsitz in Deutschland, also Reisend und werden das auch erstmal bleiben.
    Ich bin in D gemeldet und werde auch noch eine Weile arbeiten.
    Das Kindergeld lief auf meine Frau, das geht ja jetzt nicht mehr. Aber theoretisch könnte es ja auf mich gehen, da ich unbeschränkt Steuerpflichtig bin hier, richtig? Aber die Kinder dürfen dann nur im EU Ausland reisen, richtig? Oder gilt da auch die 183 Tage Regelung?

    Ich danke euch schonmals

    Antworten
    • Heyho,

      ich kann dir leider hier keine absolut sichere Antwort geben, weil ich eure Situation natürlich nicht in aller Gänze kenne. Generell ist es aber so, dass es Situationen gibt, in denen das Kindergeld für Kinder in der EU gezahlt wird. Auch da gibt es wieder verschiedene Vorgehensweisen der Ämter.
      Ich vermute, du sprichst auf die Steuerpflicht und den gewöhnlichen Aufenthalt an, die oft nach einem halben Jahr in dem jeweiligen EU-Land in Kraft treten?

      Beste Grüße,
      Hanna

      Antworten
      • Hallo Hanna, danke für deine ganzen Recherchen und das aufklären hier. Einen Punkt versteh ich leider noch nicht so ganz. Wenn der Vater in Deutschland bleibt, dann muss er den Antrag stellen, da er steuerpflichtig ist. Aber dann fällt doch Punkt 3 flach – dass das Kind zum Haushalt der Person gehört, weil es ja mit der Mutter auf Reisen ist.
        Danke für eine kurze Rückmeldung.

        Antworten
        • Hallo Alice,

          wenn ein in D arbeitender Vater für die ganze Familie aufkommt, könnte man mit einem Haushalt argumentieren. Zum Beispiel, wenn die Mutter kein Einkommen hat oder ein so geringes, mit dem sie alleine nicht über die Runden käme, dann ist klar, dass sie und die Kids weiterhin zum (Finanz-)Haushalt des Mannes zählen. Auch wenn es eine räumliche Trennung gibt. Und oft ist es ja auch so, dass der Vater die Familie auf Reisen besucht, so oft es die Arbeitssituation zulässt. Diesen Zustand gilt es natürlich zu erklären. Was natürlich nicht heißt, dass das in jedem Fall so akzeptiert wird und auf jeden Fall zutrifft.

          Beste Grüße!

          Antworten
          • Hallo Hanna,

            danke für deine Antwort. Ich habe immer noch einige Fragezeichen im Kopf. Bei uns ist es ein bisschen anders. Wir wohnen bereits getrennt und die Reise soll Ende des Jahres starten. Derzeit bekomme ich das Kindergeld. Ich gehöre seit vielen Jahren nicht zum (Finanz)haushalt des Vaters, ich dachte irgendwie, dass der Kindergeldbezug rechtens ist, sobald ein Elternteil hier voll besteuert wird?

            Viele Grüße
            Alice

          • Hey Hanna!
            Würde es auch gehen wenn ich in D gemeldet bleibe und wir die Kinder mit dem Vater abmelden ( er ist jetz schon mit dem ältesten Kind abgemeldet, ich bin noch mit 2 Kids gemeldet, wir sind unverheiratet)? Und wenn ich Kindergeld beantrage und sage, das wir alle zusammen reisen und im Eu-Ausland im WoMo leben und ich nur meinen Wohnsitz in D behalten hab weil es praktischer ist, wegen Autozulassung usw und weil ich noch in das Haus zurückkehren möchte für Besuche. Und das wir vom gespartem Geld leben und grad kein Einkommen haben? ( in wirklichkeit sind wir Straßenkünstler und können daher kein Einkommen nachweisen)
            Lg

          • Tut mir leid, ich kann dir da leider keine Rechtsberatung geben, weil ich keine Juristin bin. Allgemein gilt: Die Familienkasse prüft mittlerweile sehr genau, auch gerne mal auf Scheinwohnsitze wegen Kindergeld.

  3. Du schreibst, dass ein Kind Anspruch hat, wenn der gewöhnlicher Aufenthalt in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum mit Schweiz liegt. Im Paragrap 63 steht jedoch „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union“. Meine Leseart ist auch, dass ich mich in der EU aufhalten muss. Das steht dort aber nicht und ein Richter wird möglicherweise das Gesetzt wörtlich anwenden. Das heißt, ich muss mich 183 Tage in einem EU-Land aufhalten. Genau dass sagt mir meine Familienkasse. Gibt es denn schon irgenwelche Rechtssprechung zu dem Thema.

    Einkommensteuergesetz (EStG)
    § 63 Kinder

    Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.

    Antworten
    • Hallo Holger,

      du könntest Recht haben, dass das die Familienkasse aktuell so auslegt. Gerade in 2022 hat sich bei ihnen sehr viel umgestellt, die Abmeldungen aus D sind vermutlich angestiegen und diese Argumentation ist mir dadurch häufig in Begründungen zum Ablehnungsbescheid untergekommen (2019-21 hingegen nicht ein mal). Nichtsdestotrotz bekommen noch immer Familien Kindergeld, die auch der FamKa mitgeteilt haben, dass sie nicht in einem einzigen Mitgliedsstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sondern innerhalb der EU reisen.

      Dass es sich bei „einem Mitgliedstaat“ um ein Zahlwort handeln soll, ist nicht eindeutig ersichtlich und wird häufig auch mit einer (1) dahinter gekennzeichnet. Dies ist hier nicht der Fall. Der gewöhnliche Aufenthalt ist nach meinem Verständnis schwammig formuliert und kann daher auch als nicht auf ein Staatsgebiet festgelegt verstanden werden, sondern auch auf ein Gebiet wie die EU angewandt werden (Geltungsbereich). So gesehen kann der gewöhnliche Aufenthalt in der EU sein und damit logischerweise auch in einem (oder mehreren) Mitgliedsstaaten der EU. Just my two cents.

      Mir ist aktuell noch keine Rechtsprechung bekannt, die sich auf genau diesen Umstand bezieht, was nicht heißt, dass es sie nicht gibt. Für die Zukunft würde ich mich darauf einstellen, dass es noch enger gesehen wird und wie immer „Recht haben und Recht bekommen“ einfach zweierlei sind.

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  4. Liebe Hanna
    Ist dein Wissen und Deine Kompetenz bezüglich reisen/ auswandern auch auf alleinerziehende Mamas oder Papas ausgelegt?
    Nützt es mir, deine e-books zu kaufen wenn es mit dem Papa der Kinder keinen gemeinsamen Haushalt gibt?
    Liebe Grüße
    Simone

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    • Hey Simone,
      das kommt ganz auf deine Fragen an. Grundsätzlich kannst du auch als alleinbegleitende Mama aus dem ebook (beide sind nicht nötig!) die Antworten zu deinen Fragen ziehen, die dir in Bezug auf Kindergeld, Abmeldung, Schulpflicht etc. weiterhelfen.
      Liebe Grüße
      Hanna

      Antworten

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